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4A_108/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_108/2007

Verfügung vom 26. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
gegen
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann.
Gegenstand
Ablehnung von Richtern,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 28. Februar 2007.

Die Instruktionsrichterin hat in Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007 mit Schreiben vom 20. Juni 2007 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_108/2007
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