4A_122/2012
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen am 29. Februar 2012 Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 13. Dezember 2011 einreichten und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügungen vom 7. März 2012 aufgefordert wurden, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 mit Stellungnahme vom 22. März 2012 beantragten, das Gesuch um aufschiebende Wirkung/ Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
dass die Beschwerdegegnerin 6 mit Stellungnahme vom 30. März 2012 beantragte, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung/Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
dass die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 am 25. April 2012 eine Beschwerdeantwort einreichten;
dass die Beschwerdegegnerin 6 am 27. April 2012 eine Beschwerdeantwort einreichte;
dass mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 auf die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten wurde;
dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 7. Juni 2012 den Rückzug der Beschwerde erklärten;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2, 3 und 5 BGG);
dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegegnerinnen für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen haben (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigungen in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) für die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5, die sich vom gleichen Anwalt vertreten liessen, und die Beschwerdegegnerin 5 auf je Fr. 10'000.-- festzusetzen sind;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 - 5 und die Beschwerdegegnerin 6 unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Chur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin