4A_196/2012
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2012 mit Schreiben vom 19. September 2012 zurückgezogen hat;
dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz