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4A_218/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_218/2007

4A_218/2007 /MAS /aka
Urteil vom 8. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
David Husmann,
gegen
Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Kathrin Hässig,
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Krankentaggeld,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz I. Kammer vom 11. April 2007.

Die Instruktionsrichterin zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innert der mit Verfügung vom 11. September 2007 angesetzten Nachfrist bis zum 26. September 2007 nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Wenn es an einer Eintretensvoraussetzung fehlt, bleibt der am 2. Oktober 2007 erklärte Rückzug der Beschwerde ohne Bedeutung.

Die Instruktionsrichterin erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz I. Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2007

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_218/2007
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