4A_233/2007
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) nicht gerügt werden kann (Art. 95 f. und Art. 116 BGG), sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre, weil der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, die Erkenntnisse verschiedener rechtskräftiger Entscheide des Strafgerichts des Gerichtskreises II Biel-Nidau, der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sowie des Bundesgerichts in Frage zu ziehen;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: