4A_234/2012
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012 mit Schreiben vom 3. September 2012 zurückge-zogen hat;
dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig zu tragen und die Parteikosten wettzu-schlagen;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsiden-ten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz