4A_237/2026
Sachverhalt:
A. A.a. B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Luzern erbringt insbesondere Dienstleistungen im Kunsthandel und betreffend Investitionen in Kunst.
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ist von Beruf Ökonom. Er interessiert sich für bestimmte Arten von Kunst und hat über die Jahre hinweg verschiedene Kunstwerke erworben.
A.b. Die Parteien kennen sich seit Sommer 2023, als Herr C.C.________ von der Klägerin dem Beklagten Kunstwerke der Schweizer Künstlerin Miriam Cahn vorstellte. Anschliessend blieben die Parteien über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp in losem Kontakt.
Am 27. August 2024 kontaktierte Herr C.C.________ den Beklagten per WhatsApp mit Bildern und einer Beschreibung des Kunstwerks "Soldatengrab" von Miriam Cahn aus dem Jahr 2009, Tintenstrahl und Pastell auf Archivpapier (3 Stücke) 38.1 x 130.5 cm.
Zwischen den Parteien ergab sich die folgende WhatsApp-Kommunikation bezüglich des Kunstwerks "Soldatengrab":
"[8/27/24, 1:35:32 PM] B.________: <attached: 00000095-PHOTO-2024-08-27-13-35-32.jpg> [8/27/24, 1:37:37 PM] B.________: Miriam CAHN 'Soldatengrab'.- You are looking at the eternal and transcended soldier in his tomb. Miriams important works on paper often has three part works - sometimes they do remind me of alter pieces. Soldatengrab is a very personal work. The nonfigurative Center part is done with chalk and Oil crayon. It symbolises the grave or tomb of the soldier. The two black and white archival Inkjet prints are taken from greek antiquities. As you probably know, Miriams father was a famous international antiquity dealer in Switzerland. Miriams spend her childhood and adolescence studying fragments and greek ancient mythology and antiquities. She helped her father by drawing details of greek sculptures, copying them also from books for his presentations. Miriam is reflecting the eternal transcendental soldier - from ancient Greece until today mankind still feels and acts similar. It is a beautiful and tender piece. As you probably know, Miriam needs to free herself inbetween figurative series with geometrical abstract works. Over the years you will find masterfully coloured abstract paintings and works on cardboard and paper. She always tries to reuse paper / cardboard. As she did with Soldatengrab - the Center part shows a cut / folding line which adds a performative moment to the work.
[8/27/24, 1:37:50 PM] B.________: 25'000 EUR - a great piece for the money [8/27/24, 11:17:14 PM] A.________: Can I buy them?
[8/27/24, 11:17:20 PM] A.________: Silenced voice call, Focus mode [8/27/24, 11:18:35 PM] A.________: I know all the stories about the mother the student the sister please call me [8/27/24,11:19:33 PM] A.________: Her brother is a very good friend of mine are you at the gala this weekend?
[8/27/24, 11:20:05 PM] A.________: <attached: 00000102-AUDIO-2024-08-27-23-20-05.opus> [8/27/24, 11:20:41 PM] B.________: Yes you can [8/27/24, 11:20:57 PM] B.________: Yes ! At the gala Saturday ? Would be great to see you [8/27/24, 11:21:10 PM] A.________: Can we talk [8/27/24, 11:21:24 PM] B.________: Give me A moment I go outside [8/27/24, 11:21:32 PM] A.________: Please [8/27/24, 11:21:52 PM] B.________: Voice call, 16 min [8/27/24, 11:39:20 PM] B.________: Nice to speak with you and looking forward to seeing you this weekend. If you would like to acquire Soldatengrab please send me invoice address and I will complete the sale for you.
Thanks so much [8/28/24, 12:06:16 AM] A.________: Thank you, please send the Invoice to A.________ in U.________ 🙏🙏 [8/28/24, 12:35:54 AM] B.________: Excellent - many thanks [8/28/24, 12:36:03 AM] B.________: 🙏
-..]
[8/29/24, 5:24:19 PM] B.________: Dear A.________, many thanks again - you've acquired a special Miriam. Please find the invoice below. When I receive payment I will have the work sent from Hamburg to you in Basel. Great ! See you this weekend 🙏 [8/29/24, 5:24:25PM] B.________: B.________ - Invoice 470 (2).pdf . 4 pages <attached: 00000162-B.________ - Invoice 470 (2). pdf> [8/29/24, 8:11:16 PM] A.________: I will pay within the next hour 🙏 [8/29/24, 8:21:14 PM] B.________: Thank you so Much"
Am 29. August 2024 schickte Herr C.C.________ dem Beklagten per WhatsApp Bilder und ein Video einer Sammlung von Kunstwerken, die ihm zum Verkauf angeboten worden war. Die Sammlung beinhaltete fünf Kunstwerke von Schweizer Künstlern: Fritz Glarner, "Relational Tondo No. 61", 1964; Max Bill, "begrenzung geht durch das zentrum", 1957/68; Max Bill, "compression", 1961; Camille Graeser, "Energie in drei Farbpaaren", 1957/68; und Camille Graeser, "Energie in der Horizontale", 1957/68.
Die WhatsApp-Kommunikation zwischen den Parteien zur Sammlung lautete wie folgt:
"[8/29/24, 11:44:17 PM] B.________: I saw an incredible collection in Zurich today which I've been offered to sell. It is a complete A+ collection of the best Swiss bauhaus, Concrete and Constructivism Artists. Max Bill, Fritz Glarner, Camille Graesler... all very rare museum quality examples.
You can have an instant museum quality level collection - she wants to sell it all private [8/20/24, 11:44:23 PM] B.________: <attached: 00000173-PHOTO-2024-08-29-23-44-23.jpg> [8/29/24, 11:44:29 PM] B.________: Max BILL (Winterthur 1908 - 1994 Zürich) begrenzung geht durch das zentrum
1972 Messing vergoldet
85x42x38 cm
This is an extremely rare Max Bill endless sculpture - this work is asked every year to be loaned to major museums - this one is unique, not an edition [8/29/24, 11:45:03 PM] B.________: <attached: 00000175-VIDEO-2024-08-29-23-45-03.mov> [8/29/24, 11:45:06 PM] B.________: Fritz GLARNER (Zurich 1899 - 1972 Locarno)
Relational Tondo Nr 61, 1964
Oil on fibreboard
126 cm diameter
Glarner is in all the major museums. He was commissioned to do Empire State Plaza. These are extremely rare and are in the Collections of institutions such as MoMA, the Tate, Art institute of Chicago. This is one of the last great large scale Glarner's in Private hands.
[8/29/24, 11:45:32 PM] B.________: <attached: 00000177-PHOTO-2024-08-29- 23-45-32.jpg> [8/29/24, 11:45:32 PM] B.________: <attached: 00000178-PHOTO-2024-08-29-23-45-32.jpg> [8/29/24, 11:45:32 PM] B.________: <attached: 00000179-PHOTO-2024-08-29-23-45-32.jpg> [8/29/24, 11:45:45 PM] B.________: https://www.moma.org/artists/2186 [8/29/24, 11:45:58 PM] B.________: hitps://www.artic.edu/artists/ 34672/fritzglarner [8/29/24, 11:46:19 PM] B.________: <attached: 00000182-PHOTO-2024-08-2923-46-19.jpg> [8/29/24, 11:46:33 PM] B.________: <attached: 00000183-PHOTO 2024-08-29-23-46-33.jpg> [8/29/24, 11:46:40 PM] B.________: <attached: 00000184-PHOTO-2024-08-29 23-46-40.jpg> [8/29/24, 11:46:53 PM] B.________: <attached: 00000185-PHOTO-2024-08-29 23-46-53.jpg> [8/29/24, 11:47:15 PM] B.________: <attached: 00000186-VIDEO-2024-08-29-23 47-15.mp4> [8/29/24, 11:47:40 PM] B.________: You could buy this whole group for a very good package deal [8/29/24, 11:52:06 PM] A.________: How much, tell me, but you get answer only in the morning I need rest [8/29/24, 11:52:59 PM] B.________: Sleep well [8/30/24, 6:44:56 AM] A.________: I need the price of this collection [8/30/24, 7:12:21 AM] A.________: <attached: 00000191-VIDEO 2024-08-30-07-12-21.mp4> [8/30/24, 8:59:49 AM] B.________: I'm working on it this morning, the best package price - will come back to you [8/30/24, 9:00:07 AM] B.________: I love [8/30/24, 9:09:27AM] A.________: 🙏 [8/30/24, 10:38:08AM] B.________: Hi A.________ ! The best price we can do is 1.5M CHF for the whole group of artworks - it's a tremendous opportunity for an A+ Swiss collection in an instant ! It would take many many years to assemble such a group individually, of such quality and rarity. We should siege this chance.. you can have an immediate worldclass collection of the most important Swiss artists...she told me this morning the F.________ family who own G.________ are also interested in buying the group for their Fondation, so let's really consider this opportunity:
[8/30/24, 10:38:18 AM] B.________: Individual Prices: The two 1950s Graeser paintings: 320K for the pair Max Bill painting, 1961 - 180K CHF
Felix Glarner painting, 1964 (incredibly rare and impressive) - 650K
Max Bill sculpture, 1973 (incredible rare) - 350K [8/30/24, 10:39:07AM] B.________: So 1.5M CHF total. She will give me a fee for putting this together - would be great to do this with you !
[8/30/24, 11:09:55 AM] B.________: Sorry so typos above
Fritz Glarner not Felix !
And the Max Bill sculpture is 1972 [8/30/24, 12:01:03 PM] B.________: <attached: 00000199-PHOTO-2024-08-30- 12-01-03.jpg> [8/30/24, 12:04:57 PM] B.________: Here is a comparable for the Glarner, £600K at Christie's in 2013 ! So it's an incredible price she gave [8/30/24, 12:05:02 PM] B.________: https://www.christies.com/en/lot/lot-5650462 [8/30/24, 12:06:06 PM] B.________: <attached: 00000205-PHOTO-2024-08-30- 12-06-06.jpg> [8/30/24, 12:07:42 PM] B.________: <attached: 00000206-PHOTO-2024-08-30- 12-07-42.jpg> [8/30/24, 1:29:54 PM] A.________: I will take it all, I will pay until tomorrow [8/30/24, 1:30:51 PM] B.________: Amazing !!!! What a great buy ! WELL DONE WORLDCLASS A.________ ! Amazing many thanks ! We celebrate soon [8/30/24, 4:12:22 PM] B.________: Dear A.________,
Congratulations again on putting together a world class collection of historic Swiss artists in a single go !
This is an incredible group of work and I'm very happy to have been a part of this wonderful discovery with you.
Please find the invoice below - and sincere thanks again. Welcome to the B.________ family, we will keep you updated on future events and would love for you to join us.. more to come for October London and Paris art weeks dinners and parties TBD.. see you tomorrow !!
Best regards, B 🙏 [8/30/24, 4:12:29 PM] B.________: B.________ - Invoice 471 (2).pdf * 4 pages <attached: 00000210-B.________ - Invoice 471 (2).pdf>"
A.c. Die Rechnung Nr. 470 im Betrag von Fr. 25'000.-- für das Kunstwerk "Soldatengrab" von Miriam Cahn wurde dem Beklagten demnach am 29. August 2024 als Anhang per WhatsApp zugestellt. Angehängt daran waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin.
Am 30. August 2024 schickte Herr C.C.________ dem Beklagten per WhatsApp die Rechnung Nr. 471 im Betrag von Fr. 1'621'500.-- für die Sammlung. Angehängt waren wiederum die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Am gleichen Tag erwarb die Klägerin die Sammlung von D.________ Fine Art für Fr. 1.2 Mio. zuzüglich MWST.
Die beiden Rechnungen Nr. 470 und Nr. 471 enthielten unter dem Titel "Key Terms" am Ende des Textblocks in Kleinschrift die folgende Formulierung:
"Any dispute or claim shall be resolved by arbitration in accordance with the Swiss Rules of International Arbitration of the Swiss Arbitration Centre. The number of arbitrators is one. The seat of arbitration is Lucerne. Governing Law shall be Swiss Law. The arbitral proceedings shall be in English."
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den beiden Rechnungen Nr. 470 und Nr. 471 angehängt waren, enthielten die folgende Klausel:
"17. ARBITRATION Any dispute, controversy or claim arising out of or in relation to this contract, including the validity, invalidity, breach or termination of this contract, shall be resolved by arbitration in accordance with the Swiss International Arbitration Rules of the Swiss Arbitration Center in force on the date when the Notice of Arbitration is submitted in accordance with these Rules. There shall be one arbitrator; the seat of the arbitration shall be Lucerne; the arbitration proceedings shall be conducted in English."
A.d. Die Parteien blieben auch nach dem 30. August 2024 in Kontakt und tauschten bis 3. September 2024 täglich WhatsApp-Nachrichten aus, dann weniger häufig bis 13. September 2024.
Am 1. September 2024 wurden unter anderem folgende Nachrichten ausgetauscht:
"[9/1/24, 8:14:58 PM] A.________: Miriam I will take as well [9/1/24, 8:17:04 PM] A.________: Ok please tell me the price for Miriam plus the Glaners [9/1/24, 8:19:41 PM] B.________: I've already sent you both invoices for all. I've committed to all upon your instruction earlier - there is only one work by Glarner in the group [9/1/24, 8:20:14 PM] B.________: https://privateviews.artlogic.net/ 2/e49ce55644c51f40ea3c16/ [9/1/24, 8:21:24 PM] A.________: Ok 🙏 [9/1/24, 8:21:31 PM] A.________: Bill please [9/1/24, 8:23:37 PM] B.________: B.________ - Invoice 471 (2).pdf . 4 pages <attached: 00000250-B.________ - Invoice 471 (2). pdf> [9/1/24, 8:23:43 PM] B.________: B.________ - Invoice 470 (2).pdf . 4 pages <attached: 00000251-B.________ - Invoice 470 (2). pdf> [9/1/24, 8:24:14 PM] B.________: Total: 1'646'500 CHF - many sincere thanks let's speak tomorrow"
A.e. Am 16. September 2024 schrieb der Beklagte der Klägerin per WhatsApp, die Kunstwerke seien zu teuer und er wolle sie nicht.
Nachdem die Rechnungen Nr. 470 und 471 unbezahlt geblieben waren, mahnte der Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten für die Sammlung mit Schreiben vom 23. September 2024 und für das Kunstwerk "Soldatengrab" mit Schreiben vom 24. September 2024.
Am 2. Oktober 2024 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut. Hinsichtlich des Kunstwerks "Soldatengrab" erklärte sie die Auflösung des Kaufvertrags und behielt sich eine Schadenersatzforderung vor. Die Rechnungen blieben unbezahlt.
Am 16. Januar 2025 schloss die Klägerin für den mit ihrer Lieferantin, Frau D.________, abgeschlossenen Kaufvertrag über die Sammlung eine Vergleichsvereinbarung ab und verpflichtete sich dabei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 100'000.--.
B. Am 17. Oktober 2024 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach nach den Swiss Rules of International Arbitration (2021) des Swiss Arbitration Centre gegen den Beklagten ein mit den (im Verfahrensverlauf angepassten) Rechtsbegehren, dieser sei zur Zahlung von Fr. 400'000.-- zuzüglich Schadenszins sowie von Fr. 2'500.-- zuzüglich Schadenszins zu verurteilen.
Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und beantragte eventualiter, die Schiedsklage sei abzuweisen.
Am 9. Januar 2025 setzte der Schiedsgerichtshof des Swiss Arbitration Centre eine Einzelschiedsrichterin ein.
Am 8. Juli 2025 fand in Zürich die mündliche Verhandlung statt.
Mit Schiedsspruch vom 28. März 2026 wies die Einzelschiedsrichterin die vom Beklagten gegen ihre Zuständigkeit erhobenen Einwendungen ab und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 400'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 300'000.-- seit 10. September 2024 und auf Fr. 100'000.-- seit 17. Januar 2025 sowie zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 2'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2024.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch der Einzelschiedsrichterin vom 28. März 2026 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einzelschiedsrichterin für die zu beurteilende Schiedssache nicht zuständig ist. Eventualiter sei der angefochtene Schiedsspruch aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Einzelschiedsrichterin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Einzelschiedsrichterin hat dem Bundesgericht eine Stellungnahme eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.
D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1; 149 III 277 E. 3.1).
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hatten. Eine Vereinbarung, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG; SR 291) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Es gelten somit die Regeln über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz das zuständige kantonale Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht.
Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 149 III 277 E. 3.3; 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich überhöhter Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.3; 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2; 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 1.2).
Die Anträge des Beschwerdeführers sind daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (dazu E. 2) einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt.
Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen: Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_77/2026 vom 15. Juni 2026 E. 2.1; 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.4; 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Eine Überprüfung kommt einzig in Betracht, wenn gegenüber Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden.
Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_77/2026 vom 15. Juni 2026 E. 2.2; 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.5; 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.4).
3. Der Beschwerdeführer rügt, die Einzelschiedsrichterin habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 393 lit. b ZPO).
3.1. 3.1.1. Die für die interne Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 393 lit. b ZPO vorgesehene Zuständigkeitsrüge entspricht jener für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (BGE 142 III 220 E. 3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Ziff. 5.25.8 zu Art. 391 E-ZPO, BBl 2006 7405). Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 142 III 220 E. 3.1; zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit: BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1; 147 III 107 E. 3.1.1). Demgegenüber überprüft es tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nicht, da es an den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist und diesen weder ergänzen noch berichtigen kann (vgl. vorn E. 2.2).
3.1.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen. Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein privates Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit verbindlich entscheiden zu lassen (BGE 152 III 181 E. 4.1.2; 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1, 367 E. 2.2.2).
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist. Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 152 III 181 E. 4.1.2; 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 152 III 181 E. 4.1.2; 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4).
3.1.3. Ob ein Konsens betreffend eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Schiedsvereinbarung vorliegt, beurteilt sich ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen zum Vertragsschluss. Sind keine tatsächlich übereinstimmenden Willenserklärungen feststellbar, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob aufgrund einer Verweisung auf ein Dokument, das eine Schiedsklausel enthält, auf die Zustimmung der Parteien zu dieser Klausel geschlossen werden kann (Urteil 4P.230/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a; STEFANIE PFISTERER, in: Berner Kommentar, 2014, N. 37 zu Art. 357 ZPO; RAHEL EGGER, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 21 zu Art. 358 ZPO; DIETER GRÄNICHER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 90 ff. zu Art. 178 IPRG; CHRISTOPH MÜLLER/OLIVIER RISKE, in: Manuel Arroyo [Hrsg.], Arbitration in Switzerland, Bd. I., 2. Aufl. 2018, N. 64 ff. zu Art. 178 IPRG). Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich gültig übernommen, wenn entweder in einem Vertrag spezifisch auf die Schiedsklausel in den AGB hingewiesen oder im Hauptvertrag global auf die AGB verwiesen wird (DANIEL GIRSBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 357 ZPO; GRÄNICHER, a.a.O., N. 90 f. zu Art. 178 IPRG; SIMON GABRIEL/JOHANNES LANDBRECHT, in: Berner Kommentar, 2023, N. 270 ff. zu Art. 178 IPRG; MÜLLER/RISKE, a.a.O., N. 64 ff. zu Art. 178 IPRG).
3.1.4. Die Schiedsvereinbarung hat nach Art. 358 ZPO schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Dabei handelt es sich - wie bei der Parallelnorm von Art. 178 Abs. 1 IPRG, an der sich Art. 358 ZPO orientiert (dazu die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7395) - um eine Gültigkeitsvorschrift (BGE 142 III 239 E. 3.3.1; Urteil 4A_618/2015 vom 9. März 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Willenserklärungen aller am Abschluss der Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien müssen die Textform erfüllen. Mit einer bloss mündlichen oder gar nur stillschweigenden Annahme einer schriftlichen Schiedsofferte ist die Textform mithin nicht gewahrt (Urteil 4A_618/2015 vom 9. März 2016 E. 4.3; GIRSBERGER, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 358 ZPO; MARCO STACHER, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 7 f. zu Art. 358 ZPO; SIMON GABRIEL/JODOK WICKI, Vorvertragliche Schiedszuständigkeit, ASA Bull. 2009 S. 241; FELIX DASSER/STEFANIE PFISTERER, in: Kurzkommentar Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 358 ZPO; TARKAN GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, N. 560 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], nach der im Rahmen der Revision des IPRG auf die im Vorentwurf zunächst vorgeschlagene Regelung, dass lediglich eine Partei der Schiedsvereinbarung die Form gemäss Artikel 178 Absatz 1 IPRG zu erfüllen hat, im Entwurf bewusst verzichtet wurde, BBl 2018 1784 und 7188).
Wie Art. 178 Abs. 1 IPRG begnügt sich auch Art. 358 ZPO mit einer vereinfachten Schriftform. Im Gegensatz zu Art. 13 OR, der für Verträge gilt, für welche die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, verlangt die Bestimmung nicht, dass die Schiedsvereinbarung unterzeichnet wird. So ist etwa eine per E-Mail, SMS oder mit anderen modernen Kommunikationsmitteln (etwa Instant-Messaging-Diensten wie z.B. WhatsApp oder Signal) abgeschlossene Schiedsklausel formgültig (DANIEL GIRSBERGER/JAMES T. PETER, Aussergerichtliche Konfliktlösung, 2. Aufl. 2026, Rz. 984; EGGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 358 ZPO; DASSER/PFISTERER, a.a.O., N. 1 zu Art. 358 ZPO; GIRSBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 358 ZPO; PFISTERER, a.a.O., N. 9 zu Art. 358 ZPO; PHILIPPE SCHWEIZER, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 358 ZPO; TARKAN GÖKSU/ARNAUD CONSTANTIN, in: Petit commentaire CPC, 2. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 358 ZPP; GRÄNICHER, a.a.O., N. 24 zu Art. 178 IPRG).
Der Text muss die wesentlichen Elemente der Schiedsvereinbarung enthalten, d.h. die Identität der Parteien, ihren Willen, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, und den Gegenstand des Schiedsverfahrens (vgl. BGE 142 III 239 E. 3.3.1). Die Formvorschrift erfordert nicht, dass die Schiedsklausel in den von den Parteien ausgetauschten Vertragsdokumenten selbst enthalten ist. Unter dem Formgesichtspunkt genügt es, dass in solchen Texten darauf verwiesen wird, wobei der Verweis die Schiedsklausel nicht ausdrücklich zu nennen braucht, sondern auch in einem Globalverweis auf ein Dokument bestehen kann, das eine solche Schiedsklausel enthält (so bereits Urteil 4P.230/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a zu Art. 178 Abs. 1 IPRG).
3.2. Im konkreten Fall bejahte die Einzelschiedsrichterin sowohl die Formgültigkeit als auch den (normativen) Parteiwillen zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Sie wies betreffend das Kunstwerk "Soldatengrab" von Miriam Cahn darauf hin, Herr C.C.________ von der Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer nach einem Telefongespräch per WhatsApp-Nachricht aufgefordert, ihm seine Rechnungsadresse zu schicken, falls er das Kunstwerk kaufen wolle ("[8/27/24, 11:39:20 PM] B.________: [...] If you would like to acquire Soldatengrab please send me invoice address and I will complete the sale for you."). Indem ihm der Beschwerdeführer am 28. August 2024 um 00:06 Uhr die Rechnungsadresse mitteilte, habe er dieses Angebot angenommen. Die Einzelschiedsrichterin erwog daher, es sei im genannten Zeitpunkt ein Kaufvertrag über das Kunstwerk "Soldatengrab" zum Preis von Fr. 25'000.-- zustande gekommen.
Hinsichtlich der Sammlung verschiedener Kunstwerke stellte die Einzelschiedsrichterin fest, Herr C.C.________ habe dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 um 23:44 Uhr und später - wiederum per WhatsApp - Bilder und Informationen über die Sammlung zugestellt. Der Beschwerdeführer habe anschliessend nach dem Preis gefragt ( "How much, tell me [...]"; "I need the price of this collection"). Am 30. August 2024 um 10:38 Uhr habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Preis von Fr. 1'500'000.-- für die gesamte Sammlung mitgeteilt, worin ein Verkaufsangebot zu erblicken sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Angebot am 30. August 2024 um 13:29 Uhr angenommen, indem er geantwortet habe mit "I will take it all, I will pay until tomorrow".
Zur Frage der Zuständigkeit wies die Einzelschiedsrichterin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Kaufvertrags über das Kunstwerk "Soldatengrab" die Rechnung Nr. 470 mit WhatsApp-Nachricht vom 29. August 2024 um 17:24 Uhr als PDF-Dokument zugestellt habe. Um 20:11 Uhr desselben Tages habe der Beschwerdeführer geantwortet mit " I will pay within the next hour 🙏." Damit habe er nicht nur seine Bereitschaft zur Zahlung erklärt, sondern zudem sowohl die in der Rechnung enthaltenen "Key Terms" samt Kurzfassung der Schiedsklausel als auch die beigefügten AGB akzeptiert. Darin sei eine nachträgliche Abänderung des bereits am Vortag abgeschlossenen Kaufvertrags betreffend die Art der Streiterledigung zu erblicken.
Auch die Zustellung der Rechnung Nr. 471 am 30. August 2024 samt beigefügten AGB als PDF-Dokument an den Beschwerdeführer habe ein Angebot der Beschwerdegegnerin zur Änderung des bereits zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags über die Sammlung dargestellt. Da hinsichtlich der Übernahme der AGB keine tatsächlich übereinstimmenden Willenserklärungen festzustellen seien, müssten die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Die Einzelschiedsrichterin würdigte sodann den Austausch weiterer WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien vom 1. September 2024. Sie erwog, die Antwort des Beschwerdeführers um 8:21 Uhr "OK 🙏" sei entgegen dessen Ansicht nicht bloss als Bestätigung dafür zu verstehen gewesen sei, dass die Rechnung bereits zugestellt worden sei. Vielmehr sei "OK 🙏" im Gesamtzusammenhang der Nachrichten, insbesondere der nachfolgenden Aufforderung des Beschwerdeführers "Bill please" so zu verstehen, dass dieser beide Rechnungen Nrn. 470 und 471, also sowohl diejenige für das Kunstwerk "Soldatengrab" als auch diejenige für die Sammlung, akzeptiert habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Rechnung Nr. 471 anlässlich eines Telefongesprächs mit Frau E.C.________ von der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2024 ein weiteres Mal anerkannt, indem er sich ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, diese zu begleichen. Darin sei auch eine Zustimmung zu der in der Rechnung Nr. 471 enthaltenen Zusammenfassung der Schiedsklausel bzw. den beigefügten AGB samt Schiedsklausel im Rahmen einer nachträglichen Änderung des Kaufvertrags über die Sammlung zu erblicken.
3.3. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar kann grundsätzlich mit dem Austausch von WhatsApp-Nachrichten der unter Formaspekten erforderliche Nachweis durch Text erbracht werden. Bei der Auslegung, ob darin nach Treu und Glauben der klare Wille zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts zum Ausdruck kommt, ist aber namentlich Folgendes zu beachten: Der Instant-Messaging-Dienst WhatsApp ist auf eine informelle Kommunikation ausgerichtet und die Nachrichten werden üblicherweise am Mobiltelefon verfasst und gelesen. Deshalb kann grundsätzlich nicht erwartet werden, dass ein mehrseitiges PDF-Dokument in all seinen Einzelheiten zur Kenntnis genommen wird.
Aus dem vorliegenden WhatsApp-Austausch geht ein solcher klarer Wille nicht hervor. Es fehlt bereits an einem genügenden Verweis auf die AGB und die darin enthaltene Schiedsklausel. Der Beschwerdeführer hebt mit Recht hervor, dass die gesamte WhatsApp-Korrespondenz zwischen den Parteien mit keinem Wort die "Key Terms" oder AGB, geschweige denn die darin enthaltene Schiedsklausel, erwähnt.
Einen Tag nach dem im angefochtenen Schiedsentscheid angenommenen Vertragsabschluss betreffend das Kunstwerk "Soldatengrab" dankte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das abgeschlossene Geschäft und verwies allgemein auf die angehängte Rechnung ( "Please find the invoice below"). Gleichzeitig kündigte sie an, sie werde das Kunstwerk nach Eingang der Zahlung von Hamburg zum Beschwerdeführer nach Basel schicken lassen ( " When I receive payment I will have the work sent from Hamburg to you in Basel."), verwies auf das bevorstehende Treffen am Wochenende und bedankte sich ( " Great ! See you this weekend 🙏 "). Nichts an der Korrespondenz lässt nach Treu und Glauben auf ein Angebot schliessen, die Bedingungen des bereits abgeschlossenen Kaufvertrags abzuändern. Die Rechnung wird ganz allgemein erwähnt, ohne dass auf die darin enthaltenen AGB ( "Terms and Conditions of Sale") oder die - in kaum lesbarer Kleinschrift enthaltenen - "Key Terms" verwiesen wird, die in ihren letzten beiden Zeilen eine Zusammenfassung der Schiedsklausel enthalten. Ein genügender Verweis liegt nicht vor.
Unter diesen Umständen war in der blossen Zustellung der Rechnung Nr. 470 kein Angebot zu erblicken, nachträglich die Art der Streiterledigung vertraglich zu regeln und die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts auszuschliessen. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin die knapp drei Stunden später erhaltene Nachricht des Beschwerdeführers, er werde innerhalb der nächsten Stunde bezahlen ( " I will pay within the next hour 🙏"), nicht als Annahme einer Vertragsänderung verstehen, sondern im Gesamtzusammenhang der ausgetauschten Nachrichten als Ankündigung, dass er die Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto der Beschwerdegegnerin überweisen werde. Eine Rechnung ist nach allgemeinem Handelsbrauch ein Dokument zur Aufforderung zur Leistung und nicht zur Begründung oder Änderung von Vertragspunkten. Nach Treu und Glauben ging es beim geschilderten Austausch um die praktische Abwicklung der Transaktion, nicht um eine nachträgliche Abänderung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags. Entgegen dem angefochtenen Schiedsentscheid kann nicht von einer nachträglich wirksam abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ausgegangen werden.
Entsprechendes gilt für den im angefochtenen Schiedsentscheid bejahten nachträglichen Abschluss einer Schiedsvereinbarung bezüglich der strittigen Kunstsammlung, den die Einzelschiedsrichterin im Wesentlichen mit vergleichbarer Begründung bejahte. Aus dem Nachrichtenaustausch vom Morgen des 1. September 2024 lässt sich nach Treu und Glauben nicht auf eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu der in der Rechnung Nr. 471 in den "Key Terms" und den AGB aufgeführten Schiedsklausel schliessen. Kurz nach 8:14 Uhr teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er ein weiteres Kunstwerk kaufen wolle ( "Miriam I will take as well") und bat sie, ihm den Gesamtpreis für dieses und weitere Kunstwerke eines anderen Künstlers mitzuteilen ( "Ok please tell me the price for Miriam plus the Gla[r]ners"). Wenige Minuten später teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm bereits beide Rechnungen für sämtliche Kunstwerke zugestellt und er diese bereits erworben habe, wobei sie ihn darauf hinwies, dass sich in der Sammlung nur ein Werk von Glarner befinde ("I've already sent you both invoices for all. I've committed to all upon your instruction earlier - there is only one work by Glarner in the group"). Praktisch gleichzeitig sandte sie ihm einen Link zu diesem Werk, woraufhin der Beschwerdeführer mit " OK 🙏 " und wenige Sekunden später mit "Bill please" antwortete. Daraufhin schickte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (nochmals) die Rechnungen Nrn. 470 und 471 zu und führte den Gesamtbetrag von Fr. 1'646'500.-- auf. Einen Verweis auf AGB, geschweige denn eine Schiedsklausel, lässt sich auch dieser Korrespondenz nicht entnehmen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, leuchtet nicht ein, weshalb die Antwort " OK 🙏 " gerade als Zustimmung zu den bereits zwei bzw. drei Tage zuvor erhaltenen Rechnungen samt darin enthaltener Schiedsklausel liegen soll. Die praktisch gleichzeitig erfolgte Mitteilung "Bill please" spricht entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht für eine Zustimmung zu einer Rechnung, sondern beinhaltete nach objektiven Gesichtspunkten im Gegenteil erst eine Aufforderung zu deren Zustellung. Eine Schiedsvereinbarung wurde damit nicht abgeschlossen.
Auch mit der von der Einzelschiedsrichterin festgestellten allgemeinen Zustimmung des Beschwerdeführers zur Begleichung der Rechnung Nr. 471 anlässlich eines Telefongesprächs vom 15. September 2024 mit Frau E.C.________ von der Beschwerdegegnerin lässt sich nach Treu und Glauben nicht auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung schliessen. Darüber hinaus wäre aufgrund der bloss mündlichen Erklärung im Rahmen dieses Telefonats auch das Formerfordernis für eine Schiedsvereinbarung nach Art. 358 ZPO nicht erfüllt.
3.4. Eine gültige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien liegt weder hinsichtlich des strittigen Kaufs des Kunstwerks "Soldatengrab" noch in Bezug auf die Sammlung verschiedener Kunstwerke vor. Die Einzelschiedsrichterin hat sich daher zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 393 lit. b ZPO).
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Schiedsspruch vom 28. März 2026 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Einzelschiedsrichterin für die zu beurteilende Streitsache nicht zuständig ist.
Die Beschwerdegegnerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Schiedsspruch vom 28. März 2026 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einzelschiedsrichterin für die zu beurteilende Streitsache nicht zuständig ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann