Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
4A_238/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_238/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 15. Juli 2026 (OG Z 26 11).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 15. Juli 2026.

Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2026 wurde sie aufgefordert, spätestens am 2. September 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 9. September 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. September 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 9. September 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_238/2026
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung