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4A_246/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_246/2018

Verfügung vom 29. Juni 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Rebsamen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht, Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2018 (HG150193-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2018 mit Eingabe vom 27. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, wobei sie die Gerichtskosten übernehme und die Beschwerdegegner auf eine Prozessentschädigung verzichtet hätten;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den Verzicht der Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren mit einer im Original eingereichten Gesamtvergleichsurkunde belegt, gemäss deren Ziffern 3 und 4 die Parteien für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf Prozessentschädigungen und Umtriebsentschädigungen verzichten;

dass den Beschwerdegegnern dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 4A_246/2018 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der E.________ GmbH & Co. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_246/2018
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