4A_248/2011
dass das Obergericht mit Urteil vom 9. März 2011 auf die Eingabe vom 11. Januar 2011 nicht eintrat, da diese mangels eines rechtsgenüglichen Rechtsbegehrens und einer rechtsgenügenden Begründung die Anforderungen an ein Rechtsmittel oder an eine Revision nach der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 nicht erfülle;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung dieses Urteils und die Anordnung des Verkaufs der Wohnung zum aktuellen Marktpreis verlangt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden und in denen die Beschwerdeführerin darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, indem sie auf die Eingabe vom 11. Januar 2011 nicht eintrat;
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge hinsichtlich der Gültigkeit bzw. des Fortbestands des mit dem Beschwerdegegner geschlossenen Vergleichs darzulegen, wobei sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben erweitert, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer