4A_265/2010
In Erwägung,
dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 2. September 2010 abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2010 aufgefordert wurde, bis am 21. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 28. September 2010 angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlte;
dass somit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann