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4A_283/2007BGEx

4A_283/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_283/2007 /aka

Urteil vom 5. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, gegen

Y.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Hans-Beat Keller.

Gegenstand

Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den im auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 11. September 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_283/2007
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