4A_314/2007
dass die Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 zwei an die UBS erteilte Zahlungsaufträge zu Gunsten der Obergerichtskasse einreichten, diese Beträge der Kasse indes nicht gutgeschrieben wurden, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juli 2007 auf den Rekurs der Beschwerdeführer nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2007 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die Prozesskaution sei der Obergerichtskasse termingerecht geleistet worden;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG), womit der kantonale Rechtsmittelzug ausgeschöpft sein muss, bevor die Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden kann;
dass gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2007 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich offen steht, weshalb auf die vorliegende Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. August 2007 im Übrigen die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: