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4A_332/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_332/2017

Urteil vom 30. August 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
Beschwerdeführerin,
gegen
Personalvorsorgestiftung B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid 400 16 350 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. April 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid 400 16 350 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, vom 11. April 2017 mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 25. Juli 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_332/2017
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