4A_379/2007
dass die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, bis zum 8. Oktober 2007 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und bis zum 22. Oktober 2007 zur Beschwerde Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 eine Beschwerdeantwort einreichte und mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung stellte;
dass der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 2'000.-- zu bemessen ist;
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: