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4A_40/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_40/2012

Verfügung vom 15. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusatzversicherung; Taggeld,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 28. November 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2011 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Eingabe vom 14. Mai 2012 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Instruktionsrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Rottenberg Liatowitsch

Der Gerichtsschreiber: Luczak

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_40/2012
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