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4A_444/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
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Tribunal federal

4A_444/2011

Verfügung vom 30. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 mit Schreiben vom 25. August 2011 zurückgezogen hat;

dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_444/2011
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