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4A_462/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_462/2026

Urteil vom 14. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Steuerbezug, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Juli 2026 (410 26 58 [160 2025 3763 II]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 24'568.85 nebst Zins zu 5.5% seit 15. August 2025 und für aufgelaufene Zinsen bis 14. August 2025 von Fr. 3'874.90.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 3. Juli 2026 ab.

Mit Eingabe vom 3. September 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2026 mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx sei zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

2.1. 2.1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

2.1.2. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, die er folgendermassen formuliert:

"Wie sind bei einer definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 und Art. 81 SchKG die unterschiedlichen Verjährungs- und Festsetzungsfristen nach §§ 146 und 147 StG BL abzugrenzen, wenn eine Nachsteuerforderung das Steuerjahr 2014 betrifft, die entsprechende Verfügung jedoch erst am 25. Mai 2022 erlassen wurde?"

2.1.3. Diese Frage betrifft das kantonale Verjährungsrecht für Steuerforderungen im Rahmen einer Einwendung Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Anwendung von kantonalem Recht wird vom Bundesgericht letztlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft (vgl. zu den Ausnahmen Art. 95 lit. c, d und e BGG), womit die Überprüfungsbefugnis derjenigen der subsidiären Verfassungsbeschwerde entspricht (Art. 116 BGG). Reicht die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen somit nicht weiter als im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, besteht kein Raum für eine Grundsatzfrage, die nur im ordentlichen Beschwerdeverfahren beantwortet werden könnte (BGE 138 I 232 E. 2.3; 134 I 184 E. 1.3.3; Urteil 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1).

2.4. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Tilgung und der Verjährung ausführlich geprüft und begründet, weshalb diese unbeachtlich seien. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV und macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte seine Einwendungen nicht berücksichtigt bzw. das Urteil unzureichend begründet. Damit legt der Beschwerdeführer seine eigene Sicht der Dinge dar. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils enthalten diese Vorbringen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_462/2026
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