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4A_467/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_467/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ayena,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Advokat Adrian Schmid,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Datenschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Januar 2026 (400 25 221).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Oktober 2024 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft sinngemäss folgenden Antrag: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Auskünfte bezüglich dem Verbleib von umzugs- bzw. wohnungsräumungsbezogenen Informationen zu liefern. Mit Entscheid vom 8. April 2025 wies das Zivilkreisgericht diese Klage ab.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 13. Januar 2026 eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es auf diese eintrat.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_467/2026
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