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4A_47/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_47/2007

Verfügung vom 3. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann.
Gegenstand
Lizenzvertrag; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 9. Februar 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29. März 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach wird im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2007

Der Präsident:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_47/2007
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