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4A_48/2020BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_48/2020

Verfügung vom 26. März 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Künzler und Rechtsanwältin Salome Barth,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
Beschwerdegegnerin,
C.________AG, vertreten durch Advokat Jan Bangert,
Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 (ZG 18/020/MSC).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 mit Schreiben vom 24. März 2020 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________AG und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________AG unter Beilage je einer Kopie des Schreibens vom 24. März 2020.

Lausanne, 26. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_48/2020
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