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4A_481/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_481/2011

Verfügung vom 15. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Departement der Industriellen Betriebe, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlichen Rechtsbeistand,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011 mit Schreiben vom 10. November 2011 zurückgezogen hat;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_481/2011
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