4A_533/2011
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise erweitert, ohne eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im vorstehend umschriebenen Sinn zu substanziieren, wenn sie geltend macht, die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners sei in einem früheren Entscheid des Obergerichts vom 9. März 2010 mit Rücksicht auf das Vermögen seiner Konkubinatspartnerin verneint worden;
dass die Beschwerdeführerin überdies nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie im vorliegenden Verfahren die Vermögensverhältnisse der Konkubinatspartnerin bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigte;
dass die Beschwerdeführerin auch keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die Beurteilung der Vorinstanz erhebt, dass die Klage des Beschwerdegegners nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne;
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer