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4A_58/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_58/2012

Urteil vom 10. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 20. Dezember 2011.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2011 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm am 13. April 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Rottenberg Liatowitsch

Der Gerichtsschreiber: Luczak

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_58/2012
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