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4A_606/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_606/2011

Urteil vom 17. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftung aus medizinischer Tätigkeit,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2011.

In Erwägung,

dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 aufgefordert wurde, bis am 9. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 23. Januar 2012 angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlte;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

erkennt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_606/2011
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