4A_606/2011
In Erwägung,
dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 aufgefordert wurde, bis am 9. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 23. Januar 2012 angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlte;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
erkennt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz