4A_656/2020
In Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Verfügung des Bundespatentgerichts vom 17. November 2020 stellte und ankündigte, er werde am 4. Januar 2021 Beschwerde gegen die genannte Verfügung einreichen;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 auf dieses Gesuch nicht eintrat, weil in der Hauptsache keine Beschwerde erhoben worden war;
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Januar 2021 mitteilte, er werde keine Beschwerde einreichen;
dass das Verfahren 4A_656/2020 demnach als erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 4A_656/2020 wird als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer