4A_669/2014
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2014 mit Beschwerde vom 24. November 2014 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2015 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 800.-- festzusetzen ist;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 800.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, den Rechtsvertretern von D.________, E.________, F.________ und G.________, der H.________ AG, der I.________ AG, J.________ und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin