4A_678/2012
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Oktober 2012 mit Beschwerde vom 14. November 2012 beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2013 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 800.-- festzusetzen ist;
dass die der Beschwerdegegnerin bis 18. Februar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abzunehmen ist;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die der Beschwerdegegnerin bis 18. Februar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort wird abgenommen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin