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4A_70/2022BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_70/2022

Verfügung vom 8. März 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Verfahrenssistierung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2021 (ZR.2021.45).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Februar 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2021 mit Schreiben vom 3. März 2022 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_70/2022
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