4A_725/2011
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. September 2011 zur Zahlung von EUR 99'401.60 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, das mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2011 auf die Berufung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- bis 16. Januar 2012 aufgefordert wurde;
dass der Beschwerdegegner mit Rechtsschrift vom 16. Januar 2012 die Anträge stellte, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen;
dass mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2012 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 7. Februar 2012 angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für den diesem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin