4A_727/2011
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 2. Dezember 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass dies namentlich auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz Voreingenommenheit vorwirft, ohne indessen in rechtsgenüglicher Weise Umstände aufzuzeigen, die den Anschein einer solchen erwecken könnten (BGE 136 I 207 E. 3.1), namentlich hinreichend zu begründen, inwiefern der Vorinstanz krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer unterlaufen sein sollen, die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen könnten (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138);
dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2011 das sinngemässe Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen;
dass dieses Gesuch, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren die genaue Bezeichnung und Anschrift der Beschwerdegegnerin 2 nicht mitteilte und gemäss dem Beschluss der Erstinstanz vom 5. Mai 2011 kein Unternehmen mit dem Namen und der Anschrift der Beschwerdegegnerin 2 existiere, weshalb dieser angeblichen Beklagten keinerlei Mitteilungen über das kantonale Verfahren gemacht wurden;
dass demzufolge auch auf eine Mitteilung dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin 2 zu verzichten ist;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer