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4A_9/2007BGEx

4A_9/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_9/2007 /len

Präsidialverfügung vom 9. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident.

Parteien

A.X.________,

B.X.________,

Beschwerdeführer, gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Art. 29 Abs. 1 u. 2, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 26 Abs. 1 KV/BE (Zivilprozess; Ablehnung),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, vom 8. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern vom 8. Januar 2007 mit Schreiben vom 8. März 2007 zurückgezogen haben;

dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2007

Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung:

(Corboz)

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4A_9/2007
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