4A_9/2012
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. November 2011 mit Schreiben vom 3. April 2012 zurückgezogen hat;
dass er in diesem Schreiben festhält, die Parteien hätten vereinbart, dass die Parteikosten wettgeschlagen werden;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin