Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
4C.27/2007BGEx

4C.27/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.27/2007 /len

Urteil vom 19. Februar 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Kiss,

Gerichtsschreiberin Weiss.

Parteien

X.________,

Kläger und Berufungskläger, gegen

Y.________ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte.

Gegenstand

Mietvertrag; Mietzinsreduktion,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung, dass auf das vorliegende Verfahren noch das OG anwendbar ist;

dass der Kläger mit Verfügung vom 24. Januar 2007 aufgefordert wurde, spätestens bis am 8. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;

dass der Kläger den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4C.27/2007
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung