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4D_102/2010BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_102/2010

Verfügung vom 17. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 13. April 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 13. April 2010 mit Schreiben vom 15. November 2010 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Instruktionsrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kiss Sommer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_102/2010
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