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4D_123/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_123/2026

Urteil vom 8. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aberkennungsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 18. Mai 2026 (ZVE.2025.45).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellte an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Bremgarten den Antrag, es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss provisorischem Rechtsöffnungsentscheid vom 1. April 2024 des Obergerichts Zürich über den Betrag von Fr. 8'004.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2022 nicht bestehe. Weiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 14. März 2025 wies das Bezirksgericht diese Klage ab.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 18. Mai 2026 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_123/2026
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