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4D_144/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_144/2026

Urteil vom 22. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juni 2026 (ZKERL.2026.4).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 500.-- des Beschlusses vom 3. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 17. August 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Er ersucht um Ausstand von Bundesrichter Hurni und Bundesrichterin Kiss. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hurni, Präsident der I. zivilrechtliche Abteilung, und gegen Bundesrichterin Kiss.

2.1. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Dabei bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Anders verhält es sich nur, wenn zusätzlich Umstände vorliegen, die auf einen ausstandsbegründenden Tatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG schliessen lassen (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2, mit Hinweisen).

Die ausstandsbegründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig. Die abgelehnte Gerichtsperson kann in einem solchen Fall am Entscheid über das Ausstandsbegehren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG vorzugehen wäre (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2).

2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Ausstandsbegehren mit der Mitwirkung der abgelehnten Bundesrichter an früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden und den damit verbundenen Kostenfolgen. Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich keine Umstände glaubhaft, die auf einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG hindeuten würden. Folglich erweisen sich seine Ausstandsgesuche als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der abgelehnte Bundesrichter Hurni kann dabei mitwirken.

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers, namentlich gegen Bundesrichter Hurni, wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_144/2026
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