4D_155/2026
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 24. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde von A.________ gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. Mai 2026 androhungsgemäss mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Es erhob keine Gerichtskosten.
Am 19. August 2026 (Postaufgabe am 25. August 2026) reichte A.________ dem Bundesgericht eine Eingabe ein, in welcher sie sich zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation äussert und um Hilfe ersucht.
Mit Schreiben vom 27. August 2026 wurde A.________ mitgeteilt, dass aus ihrer Eingabe nicht hervorgehe, ob sie gegen den genannten Entscheid des Obergerichts vom 24. Juni 2026 Beschwerde erheben wolle. Sie wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 18. September 2026 schriftlich mitzuteilen, ob ihre Eingabe so zu verstehen ist, dass sie die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von ihrer Seite erfolge.
2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 antwortete A.________ auf das Schreiben vom 27. August 2026. Sie schilderte wiederum ihre finanzielle Situation und beschwerte sich über das Betreibungsamt und die in Rechnung gestellten Kosten von erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren. Sie habe dem Bundesgericht in der Hoffnung geschrieben, dass ihr geholfen werden könne.
Damit lässt A.________eine klare und eindeutige Erklärung vermissen, wonach sie gegen den eingereichten Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 24. Juni 2026 Beschwerde führen will. Das Verfahren 4D_155/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 4D_155/2026 wird als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst