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4D_172/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_172/2026

Urteil vom 13. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug,
Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. August 2026 (RT260111).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 15. Mai 2026 erteilte das Bezirksgericht Dietikon dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 67.-- nebst Zins zu 4.5% seit dem 4. Juli 2025, Zins von Fr. 1.40 und Zins bis 3. Juli 2025 von Fr. 5.35.

Mit Urteil vom 14. August 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts ab. Mit Beschluss vom 14. August 2026 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 18. September 2026 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 14. August 2026. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_172/2026
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