4D_37/2007
dass das Kassationsgericht insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eintrat, wonach sich aus der Bezahlung von Rechnungen der Beschwerdegegnerin auf ein mündlich oder konkludent geschlossenes Mietverhältnis schliessen lasse, da diese Behauptung im Kassationsverfahren erstmals vorgebracht wurde;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 beim Bundesgericht erklärt haben, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 5. Juni 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen, jedoch hinsichtlich der Feststellung des Kassationsgerichts, ihre Behauptung sei verspätet erfolgt, eine solche Verletzung in keiner Weise darlegen;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;
dass keine Veranlassung besteht, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens stattzugeben;
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der I zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: