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4D_37/2014BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_37/2014

Verfügung vom 2. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Frick,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. April 2014.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2014 seine Beschwerde vom 8. Mai 2014 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_37/2014
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