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4D_38/2014BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_38/2014

Urteil vom 2. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. August 2013 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 2'224.80 nebst Zins zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf ein vom Beschwerdeführer dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. Februar 2014 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 25. April 2014 beim Bundesgericht eine Beschwerde einreichte, in der er ausführte, diese werde vorweg zur Fristwahrung erklärt und die Begründung werde von einem Rechtsanwalt nachgereicht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG);

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass die Eingabe vom 25. April 2014 keine Begründung enthält und die darin angekündigte Begründung innerhalb der Beschwerdefrist nicht nachgereicht wurde;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_38/2014
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