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4D_40/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_40/2011

Verfügung vom 22. Juni 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Keller.
Gegenstand
Berichtigung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Mai 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2011 seine Beschwerde vom 16. Mai 2011 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG), und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_40/2011
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