4D_44/2013
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2013 ein Arztzeugnis zu den Akten reichte, um zu belegen, dass er schwer verletzt sei;
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die genannte Verfügung des Bezirksgerichts vom 19. März 2013 richtet;
dass das Bundesgericht nicht zur Aussprechung von "Sanktionen" gegen kantonale Richter zuständig ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben vom 31. Juli 2013 und vom 3. September 2013 - soweit die darin enthaltenen Ausführungen das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 betreffen - diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügen, weil der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhebt, in denen er unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte des Beschwerdeführers das Obergericht mit seinem Entscheid verletzt haben soll, insbesondere indem es das Beschwerdeverfahren nicht einstellte, einen Ausstandsgrund verneinte und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar einige Verfassungsbestimmungen anruft, indessen nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen;
dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3. September 2013 ein Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt einreichte, mit dem ein Ausstandsgesuch gegen das Dreiergericht bzw. den Instruktionsrichter in einem dort hängigen Verfahren abgewiesen wurde;
dass er dazu die Frage aufwirft, ob "dieser Fall", in dem es um das "gleiche Prinzip" gehe, dass man einen Unterbruch des Verfahrens gegen ihn trotz seiner Hirnverletzung nicht zulasse, trotz Auslassung des nutzlosen Instanzenzugs im vorliegenden Verfahren durch das Bundesgericht mitentschieden werden könnte;
dass ein Mitentscheid über "diesen Fall" im vorliegenden Verfahren mangels Identität des Streitgegenstandes und des angefochtenen Entscheides wie auch mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit des Zivilgerichtsurteils (Art. 75 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt und auf das Begehren um Mitbeurteilung nicht eingetreten werden kann;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer