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4D_46/2020BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_46/2020

Verfügung vom 13. August 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Niquille, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2020 (PF200061-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2020 seine Beschwerde vom 4. August 2020 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

Niquille Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_46/2020
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