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4D_86/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_86/2009

Verfügung vom 28. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz.
Gegenstand
Räumungsbefehl,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. April 2009.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2009 mit Schreiben vom 22. September 2009 zurückgezogen hat;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_86/2009
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