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4D_9/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_9/2007

Urteil vom 6. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Zivilprozess; Prozesskaution, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2007.
Sachverhalt

Der Präsident hat nach Einsicht in die von der Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2007 erhobene Verfassungsbeschwerde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. Mai 2007 bis zum 22. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist,

erkannt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4D_9/2007
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