4F_1/2014
In Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Januar 2014 erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts 4F_11 und 12/2013 vom 16. Oktober 2013 Revision einzureichen;
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Januar 2014 das Revisionsgesuch zurückzog;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
dass den Gesuchsgegnerinnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin