Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
4F_10/2008BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4F_10/2008

Verfügung vom 2. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
B.________,
Gesuchsteller, beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Juli 2008 (4A_314/2008),

In Erwägung,

dass die Gesuchsteller das gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008 (4A_314/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 29. August 2008 zurückgezogen haben;

dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt der Präsident gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4F_10/2008
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung