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4F_6/2010BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4F_6/2010

Urteil vom 4. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision der Urteile des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010 (4D_153/2009 und 4D_155/2009).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteilen vom 12. Februar 2010 auf die von der Gesuchstellerin gegen das Urteil vom 2. November 2009 und den Entscheid vom 17. November 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis erhobenen Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies;

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 24. März 2010 datierte Eingabe einreicht, in der sie unter Hinweis auf "Art. 295 ZPO, Art. 296 ZPO. 1, 2, 3, 4" erklärt, sie ersuche um Revision der Urteile des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010;

dass die entsprechenden Artikel in der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis vom 24. März 1998 (ZPO; sGS/VS 270.1) nicht die Revision betreffen, und für die Revision vor Bundesgericht ohnehin nicht die kantonalen Bestimmungen der ZPO gelten, sondern Art. 121 ff. BGG;

dass die Gesuchstellerin geltend macht, ihre Beschwerden an das Bundesgericht hätten den Begründungsanforderungen genügt, und im Wesentlichen die Vorbringen in ihren Beschwerden wiederholt und die Entscheide des Kantonsgerichts kritisiert;

dass die Beschwerdeführerin damit keinen der im Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend macht, weshalb eine Revision der Urteile des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010 ausser Betracht fällt;

dass, soweit den schwer nachvollziehbaren Vorbringen der Gesuchstellerin ein Begehren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entnommen werden kann, dieses wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsgesuche abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 4F_6/2010
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